ABGB § 1295 Abs 1
HGB §§ 109, 114, 161, 164
Die Geschäftsführung einer Personengesellschaft ist entsprechend den Gesellschaftsinteressen und nicht den eigenen Interessen auszuüben; der Mißbrauch der Organstellung, der zur Schädigung der Gesellschafter führt, kann gegen die guten Sitten verstoßen und schadenersatzpflichtig machen.