AnkündigungsabgabeG Wien § 2 Abs 3:
1. Ankündigungen im Hausflur privater Wohnhäuser sind nicht schon deshalb abgabepflichtig, weil die Hausflure dem allgemeinen Zutritt offenstehen.
2. Privaträume sind nur dann öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn von vornherein damit gerechnet werden muß, daß die Ankündigungen einen größeren Personenkreis erreichen. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil die Haustore in Wien tagsüber grundsätzlich offenzuhalten sind.