Ordentliche Kapitalherabsetzungen nach Ablauf der steuerlichen Sperrfrist im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften zu beurteilen. Die Annahme einer der Ausschüttung gleichkommenden Steuerpflicht gem § 32 Z 3 EStG 1988 ist auf die Kapitalherabsetzung innerhalb der Sperrfrist beschränkt. Im Hinblick auf unterschiedliche Interpretationen in der Literatur zur steuerlichen Beurteilung nach Ablauf der Sperrfrist vertritt das BMF dazu folgende Auffassung: