AuslBG § 28 Abs 1 Z 1 lit a
1. Die Anwendung des für die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vorgesehenen qualifizierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erfordert nicht, daß mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt wurden.
2. Von einer „Wiederholung“ iSd § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt.