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Bestrafung nach dem AuslBG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1992, 382 Heft 11 v. 1.11.1992

AuslBG § 28 Abs 1 Z 1 lit a

1. Die Anwendung des für die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vorgesehenen qualifizierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erfordert nicht, daß mehr als drei Ausländer zur gleichen Zeit beschäftigt wurden.

2. Von einer „Wiederholung“ iSd § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt.

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