HVG § 25
Dem Handelsvertreter gebührt ein Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG dann nicht, wenn er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses - von der Möglichkeit, keine neuen Kunden werben zu können, abgesehen - keinen Nachteil erleidet, weil ihm auch bei Fortsetzung des Vertrages für bereits zugeführte Kundschaft nach der Art der vermittelten Geschäftsbeziehung keinerlei Nutzen mehr hätte entstehen können.