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Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG auch ohne Nachteil durch Vertragsauflösung?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 373 Heft 11 v. 1.11.1992

HVG § 25

Dem Handelsvertreter gebührt ein Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG dann nicht, wenn er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses - von der Möglichkeit, keine neuen Kunden werben zu können, abgesehen - keinen Nachteil erleidet, weil ihm auch bei Fortsetzung des Vertrages für bereits zugeführte Kundschaft nach der Art der vermittelten Geschäftsbeziehung keinerlei Nutzen mehr hätte entstehen können.

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