ABGB §§ 447, 959, 1424
KWG § 18
Zwar ist die Auskunftserteilung über die Kontobewegungen und die Bekanntgabe des aktuellen Kontostandes grundsätzlich an die Vorlage des Sparbuches gebunden, doch ist die Vorlage der Sparurkunde dann entbehrlich, wenn die Bank feststellen kann, daß in dem Zeitpunkt bzw in dem Zeitraum, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, der Anfragende der Gläubiger war (ist). Wurde ein Sparbuch dem Aussteller verpfändet und wurden auch nach dieser Verpfändung Einlagen und Abhebungen getätigt, dann steht dem Gläubiger aus dem Sparbuchvertrag das Auskunftsrecht auch ohne Vorlage des Sparbuches zu.