ABGB §§ 358, 1440
RAO § 19
Beträge, die ein Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind auch dann eingegangene Barschaften iSd § 19 RAO, wenn die Beträge auf ein Anderkonto, also eine besondere Form des Treuhandkontos des Rechtsanwaltes eingezahlt werden; der Rechtsanwalt darf daher seine Kostenforderung in Abzug bringen.