EStG § 6 Z 4, § 23 Z 2
Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft eine der Ges gehörende Liegenschaft für private Wohnzwecke, so liegt im gesamten Ausmaß der Nutzung eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Die den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Quoten an der Liegenschaft, die den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen sind, können bei diesen kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.