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Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG idF 48. ASVG-Novelle

ArbeitsrechtHelmut AndexlingerRdW 1992, 347 Heft 10 v. 1.10.1992

Seit 1. 1. 1990 (BGBl 1989/642) haften GmbH-Geschäftsführer (Gf) neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern „im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Gf-Haftung ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Gf deshalb trifft, weil er seine gegenüber den SVTr bestehenden Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr von SV-Beiträgen verletzt hat. Für die Beurteilung einer solchen Pflichtverletzung können die von der Rsp zu den §§ 9 und 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, daß der Gf Beitragsschulden schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderungen des SVTr Sorge trägt. Den zur Haftung herangezogenen Gf trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisangebote zu erstatten. Die Konkretisierungspflicht des Gf ist dabei weitreichend (vgl E VwGH 12. 5. 1992, 92/08/0072, 0073). Mangels ausreichender Darlegung kann angenommen werden, daß der Gf seine Pflichten schuldhaft verletzt hat.

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