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Kein Honoraranspruch des befangenen Abschlußprüfers

WirtschaftsrechtChristian NowotnyRdW 1992, 330 Heft 10 v. 1.10.1992

Durch das RLG sind die Befangenheitstatbestände für Abschlußprüfer erheblich ausgeweitet worden (§ 271 HGB). Nicht völlig geklärt sind die Rechtsfolgen bei Prüfung durch einen wegen dieser Befangenheitsgründe ausgeschlossenen Wirtschaftstreuhänder. Eine vor kurzem publizierte BGH-Entscheidung bringt hier gewisse Aufschlüsse (30. 4. 1992-III ZR 151/91, BB 1992, 1392). Im Anlaßfall war der Abschlußprüfer wegen Mitwirkung an der Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses (siehe § 271 Abs 2 Z 5 HGB) ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang betont der BGH, daß eine allgemeine Beratungstätigkeit für die Gesellschaft sowie Hinweise und Vorschläge des Abschlußprüfers für die Bilanzgestaltung, die Ausfluß seiner Prüfungstätigkeit sind, diesen Tatbestand noch nicht erfüllen. Allerdings war offenbar der Prüfer weitaus intensiver bei der Abschlußerstellung eingeschaltet. Die Gesellschaft hat daraufhin die Auszahlung des Honorars für die Abschlußprüfung abgelehnt, die Klage des Abschlußprüfers blieb ohne Erfolg. Der BGH erkannte dem Ausschlußtatbestand die Eigenschaft eines Verbotsgesetzes iSd § 134 BGB (siehe § 879 Abs 1 ABGB) zu, da durch die erhebliche Erweiterung des Katalogs der Ausschlußgründe der Gesetzgeber eine Verschärfung des Rechtes der Auswahl der Abschlußprüfer zur Sicherung der Unabhängigkeit der Prüfung vorgenommen habe. Vor allem das Tätigkeitsverbot eines bei Buchführung und Abschlußaufstellung beschäftigten Wirtschaftstreuhänders richtet sich nach der Auffassung des BGH nicht gegen die Beauftragung als solche allein, sondern gerade auch gegen die Wirksamkeit des Prüfungsauftrages, „um im übergeordneten Interesse der Sache die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Abschlußprüfer zu stärken und in jedem Fall eine zuverlässige und unabhängige Abschlußprüfung zu gewährleisten“. Deshalb entfalle auch ein Honoraranspruch ebenso wie ein Bereicherungsanspruch.

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