BAO § 45
Ein gemeinnütziger Verein unterhält mit der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
BFH 13. 3. 1991, I R 8/88 (BB 1991, 1174)
BAO § 45
Ein gemeinnütziger Verein unterhält mit der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
BFH 13. 3. 1991, I R 8/88 (BB 1991, 1174)