GebG § 25 Abs 2
Die Gebührenbefreiung für Gleichschriften hängt ausschließlich davon ab, ob die Gleichschrift innerhalb eines Monats nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt worden ist. Wird das Original verspätet (hier über zwei Jahre nach Entstehung der Gebührenschuld) vorgelegt, so ist die selbst gleichzeitig mitvorgelegte Gleichschrift nicht gebührenfrei.