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Keine Gebührenbefreiung für Gleichschriften bei verspäteter Originalvorlage

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 280 Heft 9 v. 1.9.1991

GebG § 25 Abs 2

Die Gebührenbefreiung für Gleichschriften hängt ausschließlich davon ab, ob die Gleichschrift innerhalb eines Monats nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt worden ist. Wird das Original verspätet (hier über zwei Jahre nach Entstehung der Gebührenschuld) vorgelegt, so ist die selbst gleichzeitig mitvorgelegte Gleichschrift nicht gebührenfrei.

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