GewStG: § 7 Z 1
Zahlt ein Kunde vereinbarungsgemäß Überpreise, die der Lieferant dem Kunden auf einem besonderen Konto gutschreibt und banküblich verzinst, so kann dies beim Lieferanten zu einer Dauerschuld führen.
Dauerschulden können auch gegenüber einem Gläubiger gegeben sein, gegen den (auch) kurzfristige Forderungen bestehen; eine Saldierung ist nicht vorzunehmen.