EStG § 23
Ein Bankangestellter, der nachhaltig unter Ausnutzung seiner beruflichen Möglichkeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wertpapiere (Rentenwerte) überwiegend taggleich und unter Ausschaltung jeglichen Kursrisikos „durchhandelt“, erzielt damit idR Einkünfte aus Gewerbebetrieb.