EO § 301
EGZPO Art XLII
Mangels privatrechtlichen Interesses hat der betreibende Gläubiger auch im Fall wissentlich unwahrer Angaben des Drittschuldners in der Drittschuldnererklärung, die seine Kenntnis von verheimlichten oder verschwiegenen Vermögen vermuten läßt, keinen Anspruch auf eidlich bekräftigte Angabe des Vermögens nach Art XLII EGZPO.