1. Problemstellung
Nach § 98 EheG hat das Gericht bei Kreditverbindlichkeiten, für die beide Ehegatten haften, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auszusprechen, daß einer dieser Ehegatten Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird. In zwei neuen E1) zu dieser problematischen Norm2) hatte der OGH die Frage zu beantworten, ob ein Ausspruch gem § 98 EheG auch dann möglich ist, wenn ein Ehegatte nicht persönlich, sondern nur mit einer Sache haftet. Beiden E liegt der oft eintretende Fall zugrunde, daß einem der Ehegatten ein Darlehen gewährt wurde, zu dessen Sicherstellung auf einer beiden Ehegatten gemeinsam gehörigen Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt wurde. Im Scheidungsverfahren beantragen nun beide, das Gericht möge den Darlehensnehmer und bisherigen Alleinschuldner zum Ausfallsbürgen und dessen Ehegatten, der nur Miteigentümer der Pfandsache war, zum Hauptschuldner machen3).