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Kasten für Kleidung des AN

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 242 Heft 8 v. 1.8.1991

AAV § 86 Abs 1

Der im ersten Halbsatz des § 86 Abs 1 AAV normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem AN zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen, kann nicht dadurch entsprochen werden, daß die AN (hier: in einer Rechtsanwaltskanzlei) einen versperrbaren Garderoberaum benützen können.

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