AAV § 86 Abs 1
Der im ersten Halbsatz des § 86 Abs 1 AAV normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem AN zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen, kann nicht dadurch entsprochen werden, daß die AN (hier: in einer Rechtsanwaltskanzlei) einen versperrbaren Garderoberaum benützen können.