ArbVG §§ 52, 59 Abs 1
BRWO § 15 Abs 3
1. Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat grundsätzlich keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge.
ArbVG §§ 52, 59 Abs 1
BRWO § 15 Abs 3
1. Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat grundsätzlich keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge.