AFB: Art 5 Abs 2 lit a
VersVG §§ 69, 73
Die Chance, die Neuwertdifferenz durch Sicherung des Wiederaufbaues oder dessen Durchführung zu erlangen, ist Bestandteil des Versicherungsvertrages und geht bei Zwangsversteigerung der versicherten Sache daher auf den Ersteher über; ist der Versicherungsvertrag aber „storniert“, bedarf es einer Zession der bereits entstandenen Ansprüche.