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Übergang von Feuerversicherungsansprüchen auf den Ersteher

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 236 Heft 8 v. 1.8.1991

AFB: Art 5 Abs 2 lit a

VersVG §§ 69, 73

Die Chance, die Neuwertdifferenz durch Sicherung des Wiederaufbaues oder dessen Durchführung zu erlangen, ist Bestandteil des Versicherungsvertrages und geht bei Zwangsversteigerung der versicherten Sache daher auf den Ersteher über; ist der Versicherungsvertrag aber „storniert“, bedarf es einer Zession der bereits entstandenen Ansprüche.

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