GmbHG § 84
ZPO § 1
Wird die bekl GmbH während des anhängigen Rechtsstreites gelöscht, kann sie dennoch das Verfahren weiterführen, da sie im Falle ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten hat.
GmbHG § 84
ZPO § 1
Wird die bekl GmbH während des anhängigen Rechtsstreites gelöscht, kann sie dennoch das Verfahren weiterführen, da sie im Falle ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten hat.