UStG § 10 Abs 2 Z 17
Erhält ein Vortragender am WIFI für die Überlassung seines Kurskonzepts neben dem üblichen Stundenhonorar für die unterrichtende Tätigkeit ein zusätzliches Entgelt (Normalstundensatz 156 S, Sonderhonorar 300 S), so ist dieses ähnlich wie wiederkehrende Lizenzgebühren ein Entgelt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten iSd § 10 Abs 2 Z 17 UStG.