UStG § 3 Abs 14
Die Überlassung von Garageplätzen an Arbeitnehmer stellt dann einen tauschähnlichen Umsatz dar, wenn die Parkplätze nicht nach Art von Gemeinschaftseinrichtungen allen, sondern lediglich bestimmten Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes genügt es, daß den betreffenden Arbeitnehmern die mühsame und zeitraubende Parkplatzsuche erspart bleibt.