EStG §§ 21, 28
UStG §§ 1, 22
Entgelte aus dem Abbau von Schottersubstanz stellen keinen echten Schadenersatz für eine Verminderung bzw Verschlechterung der Bodensubstanz dar. Es ist daher ein steuerbarer Umsatz gegeben. Wird das Schottervorkommen nicht vom Landwirt, sondern von einem anderen Unternehmer ausgebeutet, so kann nicht von einem Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes iSd § 22 Abs 4 UStG (§ 21 Abs 2 Z 1 EStG) gesprochen werden. Bei der (negativen) Beurteilung der Frage, ob die aus der Einräumung des Abbaurechts resultierenden Umsätze „im Rahmen“ des landwirtschaftlichen Betriebes (§ 22 Abs 1) ausgeführt wurden, ist ausschlaggebend, daß das ehemals und künftig landwirtschaftlich genutzte Grundstück in wirtschaftlich ins Gewicht fallender Weise als Quelle für andere Einkünfte dient.