EStG § 2 Abs 1
UStG § 2
Einkünfte (hier: aus dem durch den Vereinsobmann geführten Betrieb eines Buffets) sind dem Verein zuzurechnen, wenn diesem die Disposition über das Buffet und über die Art seiner Nutzung, über die Nutzung der Marktchancen, über die Leistungserbringung und -verweigerung zustand, also auf Rechnung und Gefahr des Vereins geführt wurde (Unternehmerrisiko). Daß ein derartiger Geschäftsbetrieb den Vereinsstatuten nicht zu entnehmen ist, hindert einen Verein nicht daran, eine solche Einkunftsquelle einzurichten.