EStG § 37
Bei Einkünften nach § 37 Abs 2 EStG muß es sich um solche handeln, die ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr anfallen. Zweck des § 37 Abs 1 EStG ist alleine die
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EStG § 37
Bei Einkünften nach § 37 Abs 2 EStG muß es sich um solche handeln, die ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr anfallen. Zweck des § 37 Abs 1 EStG ist alleine die
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