EStG §§ 15, 37
Werden einem StPfl in einem späteren Jahr Werbungskosten (hier: Pflichtbeiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) erstattet, so liegen im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart Einnahmen iSd § 15 EStG vor. Dem entspricht für den umgekehrten Fall § 16 Abs 2 EStG. Der BMF-Erlaß AÖF 1968/275 stellt keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle dar.