EStG § 9 Abs 2
Nach dem Gesetzeszweck ist ein Entfall der Zuschlagspflicht für vorhandene Investitionsrücklagen nur angebracht, wenn die Verwendungsfrist durch die Betriebsaufgabe verkürzt wird. Deckt sich das Ende der Verwendungsfrist mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, so besteht kein Grund zu einer „Entschärfung“ der Zuschlagsregel.