1. Sachverhalt
Nach Beendigung einer bei einer Kommanditgesellschaft stattgefundenen Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) ergeht im Anschluß an diese ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 1989 verfügt wird, sowie ein damit verbundener neuer Sachbescheid (§ 307 Abs 1 BAO). Die an die Kommanditgesellschaft gerichteten Bescheide (§ 93 Abs 2 BAO) werden gem § 101 Abs 3 BAO der nach § 81 leg cit vertretungsbefugten Person unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolge zugestellt, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen gilt.