UWG § 1
Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt dann gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Verwerfliche Ziele werden zB verfolgt, wenn Arbeitnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig in der Absicht „ausgespannt“ werden, dessen Geschäftsbetrieb durch Abwerbungen zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu schädigen.