ArbVG §§ 65 Abs 1, 120
1. Die Voraussetzungen der zweiwöchigen Dauer des Nachrückens des Ersatzmitgliedes sowie der Verständigung des Betriebsinhabers sind lediglich dafür entscheidend, ob das Ersatzmitglied nach Beendigung der Vertretungstätigkeit kündigungsgeschützt bleibt; für die Zeit der Vertretung gilt der Schutz der aktiven Betriebsratsmitglieder.