ABGB §§ 879 Abs 3, 1400
AGBöKr: Pkt 13 Abs 1
Personen, die vom Unternehmer mit der Ausstellung und Versendung der Fakturen beauftragt sind, gelten als ermächtigt, den von ihnen angefertigten Rechnungen im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine anzuschließen, auf welchen der Unternehmer als Empfänger ausgewiesen ist; der Unternehmer muß die Überweisung des Rechnungsbetrages auf das aus dem Zahlschein ersichtliche Konto auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Angestellte die Kontonummer absichtlich falsch eingesetzt hat.