ABGB §§ 334, 367, 471
Das Retentionsrecht nach § 471 ist ein dem Pfandrecht verwandtes Recht; es begründet nicht bloß obligatorische Wirkung zwischen Werkunternehmer und Werkbesteller.
Ist der Vorbehaltskäufer aufgrund der ihm vom Vorbehaltsverkäufer eingeräumten Rechtsstellung zu Erteilung des Reparaturauftrages berechtigt, so steht dem Werkunternehmer gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer unter Berücksichtigung der von § 367 ABGB vorgenommenen Interessenabwägung das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB zu.