ABGB §§ 366, 1063
Die Befugnis zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware umfaßt nicht die Begründung von Sicherungseigentum zur Sicherung von bereits gewährten und noch zu gewährenden Krediten, zumindest soweit die Hingabe der Ware zu keiner Erhöhung des dem Zugriff des Vorbehaltsverkäufers zugänglichen Haftungskapitals führt.