I. Unterbrechung und Fortsetzung im allgemeinen
Nach den Regeln der §§ 6, 7 KO unterbricht die Konkurseröffnung anhängige, dh noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse des Gemeinschuldners, die die Konkursmasse betreffen. Tritt der Konkurs vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein, ist die Lage relativ klar: