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Zur Fortsetzung eines nach Schluß der Verhandlung durch Konkurs unterbrochenen Zivilprozesses

WirtschaftsrechtThomas KlickaRdW 1991, 106 Heft 4 v. 1.4.1991

I. Unterbrechung und Fortsetzung im allgemeinen

Nach den Regeln der §§ 6, 7 KO unterbricht die Konkurseröffnung anhängige, dh noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse des Gemeinschuldners, die die Konkursmasse betreffen. Tritt der Konkurs vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein, ist die Lage relativ klar:

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