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Prospekthaftung und Steuervorteile

WirtschaftsrechtMichael GruberRdW 1991, 103 Heft 4 v. 1.4.1991

1. Der Ausgangsfall

A beteiligt sich 1987 über Anraten seines Steuerberaters B mit einer Kommanditeinlage von 200.000 S an der X-GmbH & Co KG. Die X-GmbH & Co KG ist als Verlustzuweisungsgesellschaft konzipiert, Geschäftsgegenstand ist die Errichtung eines Kleinkraftwerkes. In dem von B, der zugleich einer der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, verfaßten Prospekt über das Beteiligungsprojekt heißt es ua, daß die bau- und wasserrechtliche Genehmigung für das Kleinkraftwerk bereits erteilt worden sei und noch im Jahre 1987 mit dem Baubeginn gerechnet werden könne. In Wirklichkeit werden die Genehmigungen nicht erteilt, die X-GmbH & Co KG verbraucht in der Folge das gesamte Gesellschaftskapital für Planungsarbeiten und sonstige Vorinvestitionen. A scheidet zu Beginn des Jahres 1990 aus der KG aus. B stellt im Frühjahr 1990 einen Konkursantrag, dieser wird mangels Masse abgewiesen. A klagt B auf Rückersatz seiner Kommanditeinlage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes1)1)Zivilrechtliche Grundlage der Haftung des B ist wegen des Vertragsverhältnisses mit A § 1300 Satz 1 ABGB. Denkbar wäre wegen des unrichtigen, von B verfaßten Prospektes auch eine Prospekthaftung, wie sie der BGH bei der Publikums-KG ua für die Prospektverantwortlichen und für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus der culpa in contrahendo ableitet (eine aktuelle Übersicht zur Prospekthaftungs-Rsp des BGH findet sich bei Assmann, in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts (1990) § 7 Rz 7 ff und 48 ff; für Österreich vgl Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften [1988] 50 ff). Der OGH ist in einer jüngst veröffentlichten E (RdW 1990, 443 = ecolex 1990, 688) dem BGH für den Fall eines Steuerberaters gefolgt: Dieser haftet entweder als Treuhänder oder aufgrund seiner Sachkenntnis aus Garantenstellung. Jüngst auch BGH NJW 1990, 2461 = VersR 1990, 1154 und NJW 1990, 2464 (Bauherrenmodell). Hinzuweisen ist schließlich auf den Ministerialentwurf eines Kapitalmärkte, der eine Prospektpflicht und -haftung auch für Kommanditbeteiligungen vorsieht. Nach § 11 Abs 1 Z 2 haften dem Anleger jene Personen (zB Wirtschaftsprüfer), die nach § 8 Abs 3 den Prospekt geprüft und bestätigt haben. Ihre Haftung ist allerdings auf grobes Verschulden eingeschränkt.. B bestreitet zwar seine Haftung dem Grunde nach nicht, wendet aber ein, daß A sich die in den Jahren 1987 bis 1989 durch die Kommanditbeteiligung erlangten Steuervorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen müsse. Dieser Frage der Anrechnung von Steuervorteilen soll im folgenden Beitrag nachgegangen werden.

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