GewStG: § 8 Z 2
Die Anwendung der KUrzungsbestimmung des § 8 Z 2 GewStG ist davon abhängig, daß die Personengesellschaft, an welcher die Beteiligung besteht, ein Gewerbebetrieb ist. Die Betriebsveräußerung liegt bei Personengesellschaften außerhalb der (geringsten) gewerblichen Tätigkeit, sodaß die Anwendung von § 8 Z 2 GewStG schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.