EStG § 4 Abs 1
BAO § 184
Sowohl halbfertige Arbeiten (Waren) als auch im Betrieb noch vorhandene, nicht mehr bewertbare Waren müssen in der Inventur aufscheinen. Werden halbfertige Leistungen in den Inventuren nicht nachvollziehbar erfaßt, weil weder Art noch Menge der Gegenstände festgehalten wurden, so ist eine Schätzungsbefugnis gegeben.