EStG § 22
UStG § 10 Abs 2 Z 8
Die Tätigkeit als Ideengeber und kreativer künstlerischer Berater ist selbst keine künstlerische Tätigkeit. Beratungsleistungen können auch dann nicht als künstlerische Tätigkeit aufgefaßt werden, wenn sie Auswirkungen auf das Schaffen anderer hatten. Künstlerische Tätigkeit könnte hingegen vorliegen, wenn sich die betreffende Person selbst gestalterisch betätigt. Der Gebrauchswert nimmt einem Objekt nicht die Eigenschaft als Kunstwerk.