EStG: §§ 2, 6 Z 5 und Z 9, 24, 37
Einem Vermächtnisnehmer können das vermachte Betriebsvermögen und seine Erträgnisse erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden.
Werden dem Vermächtnisnehmer in Erfüllung des Testaments einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens übertragen, so liegt beim Erben eine Entnahme vor. Die Anwendung von § 37 EStG oder ein gewerbesteuerlicher Nichtansatz kommen nicht in Frage. Sind Gegenstand des Vermächtnisses hingegen Teilbetriebe, so hätte dies gem § 6 Z 9 EStG Buchwertfortführung zur Folge.