ASGG § 54 Abs 5
Die Verjährungsfrist für Ansprüche der einzelnen Betroffenen wird gem § 54 Abs 5 ASGG ungeachtet einer zuvor erfolgten E über einen die gleiche Frage betreffenden Antrag gem § 54 Abs 2 ASGG für die weitere Dauer eines parallel laufenden Verfahrens gem § 54 Abs 1 ASGG bis zu dessen Beendigung gehemmt.