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Fristhemmung durch Feststellungsverfahren gem § 54 ASGG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 88 Heft 3 v. 1.3.1991

ASGG § 54 Abs 5

Die Verjährungsfrist für Ansprüche der einzelnen Betroffenen wird gem § 54 Abs 5 ASGG ungeachtet einer zuvor erfolgten E über einen die gleiche Frage betreffenden Antrag gem § 54 Abs 2 ASGG für die weitere Dauer eines parallel laufenden Verfahrens gem § 54 Abs 1 ASGG bis zu dessen Beendigung gehemmt.

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