ASVG: §§ 236 Abs 1 und 2, 253 b Abs 1
B-VG Art 7 Abs 1
Die Festlegung eines unterschiedlichen Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen ist kein geeignetes Mittel, um gesellschaftlichen Rollenunterschieden angemessen Rechnung zu tragen, und läßt sich auch durch biologische Gründe nicht sachlich rechtfertigen. Sie verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.