I. Einleitung
In der sozialpolitisch brisanten Frage des unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen1) sind die Würfel gefallen. In seinem am 6. 12. 1990 verkündeten Erk2) hob der VfGH einige Bestimmungen des ASVG in jenen Punkten als gleichheitswidrig auf, in denen diese das Pensionsanfallsalter3) bzw die Voraussetzungen für die Erfüllung der zum Pensionsbezug erforderlichen Wartezeit4) geschlechtsspezifisch regeln. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 30. 11. 1991 in Kraft5). Dem Gesetzgeber verbleibt daher noch Zeit, um im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Welche Leitlinien insoweit durch das vorliegende Erk des VfGH vorgezeichnet wurden, soll ebenso Gegenstand dieses Beitrages sein wie ein Überblick über die zentralen Entscheidungsgründe des VfGH und ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen des Erk auf die arbeitsrechtliche Praxis.