vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das „Pensionsalterserkenntnis“ des VfGH - Auswirkungen für die Praxis?

ArbeitsrechtJulia EichingerRdW 1991, 82 Heft 3 v. 1.3.1991

I. Einleitung

In der sozialpolitisch brisanten Frage des unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen1)1)S dazu vor dem VfGH-Erk Eichinger, Pensionsalter für Männer und Frauen gleichheitswidrig? Gedanken zum Beschluß des OGH vom 11. 10. 1988, 10 Ob S 71/88, RdW 1989, 275 ff: Fürböck, Familienrecht und Sozialversicherung, DRdA 1977, 8 ff (10); Heidinger, Pensionsversicherung auf dem Prüfstand. Ruhensbestimmungen und unterschiedliches, geschlechtsspezifisches Pensionsalter vor dem Verfassungsgerichtshof, SWK 1990/33 B1, 33 ff; Ivansits, Unterschiedliche Pensionsaltersgrenzen für Männer und Frauen - ein Verfassungsproblem? DRdA 1987, 467 ff; Mentasti, Die gegenwärtige und zukünftige Stellung der Frau in der Pensionsversicherung, in: Tomandl (Hrsg), Die Frau in der Sozialversicherung (1976) 109 ff (120 f); Steiner/Wörister, Zur sozialen Effizienz der Altersversorgung in Österreich, SozSi 1989/11, 484 ff (488 ff); Wolff, Gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen? SozSi 1988, 515 ff, mit kritischer Gegendarstellung von Gründler, SozSi 1989, 155 f; Wörister, Fakten zum Pensionsalter, AuW 1990/1, 29 ff (33). sind die Würfel gefallen. In seinem am 6. 12. 1990 verkündeten Erk2)2) VfGH 6. 12. 1990, G 223/88, G 235/88, G 33/90, G 63/90 und G 144/90. S dazu Holoubek/Lang, Rechtsprechungsübersicht Verfassungsgerichtshof, ecolex 1991, 63 f; Ivansits, Nachteile oder Vorteile für berufstätige Frauen? Sozialpolitische Überlegungen zum VfGH-Erkenntnis über das Pensionsalter, AuW 1991/2, 30 ff; Matusek, Gleiches Pensionsalter in Sicht, trend 1991/2, 132 ff; Peterka, Unterschiedliches Pensionsanfallsalter und Ruhensbestimmungen, SozSi 1991, 27 f; ARD 4224/24/90, 4226/3/90 und ARD 4291/1991 Deckblatt; INFAS 1991/1, 30 - S 1. Das Gesetzesprüfungsverfahren beruhte auf insgesamt fünf Anträgen des OGH und des OLG Wien, deren zentrale Begründungsansätze im VfGH-Erk abgedruckt sind. hob der VfGH einige Bestimmungen des ASVG in jenen Punkten als gleichheitswidrig auf, in denen diese das Pensionsanfallsalter3)3)Aufgehoben wurde in § 253 b Abs 1 ASVG, der die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der Pensionsversicherung der Arbeiter regelt, die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“. S auch die Kundmachung in BGBl 1991/32. bzw die Voraussetzungen für die Erfüllung der zum Pensionsbezug erforderlichen Wartezeit4)4)Aufgehoben wurden in § 236 Abs 1 Z 1 lit a und lit b ASVG jeweils die Wortfolgen „bei männlichen, vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten“ sowie in § 236 Abs 2 Z 1 ASVG die Wortfolge „bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten“. Diese Bestimmungen regeln die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw des Todes. S auch BGBl 1991/32. geschlechtsspezifisch regeln. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 30. 11. 1991 in Kraft5)5)Frühere Vorschriften sollen nach dem Spruch des VfGH nicht wieder in Wirksamkeit treten.. Dem Gesetzgeber verbleibt daher noch Zeit, um im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Welche Leitlinien insoweit durch das vorliegende Erk des VfGH vorgezeichnet wurden, soll ebenso Gegenstand dieses Beitrages sein wie ein Überblick über die zentralen Entscheidungsgründe des VfGH und ein Ausblick auf mögliche Auswirkungen des Erk auf die arbeitsrechtliche Praxis.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!