ABGB § 449
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 10, 11
Besteht das Befriedigungsrecht an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruches des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch die teilweise Tilgung aus dem Erlös nicht gemindert.