ABGB § 1063
IPRG §§ 1, 11
Beim Streckengeschäft ist ein hinreichender Auslandsbezug, der die Vereinbarung ausländischen Rechts zwischen Inländern bei einem Inlandsgeschäft rechtfertigt, schon dann gegeben, wenn der mit dem inländischen Händler kontrahierende Verkäufer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, da in einem solchen Fall ein Interesse an der „Gleichschaltung“ der Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und dem Käufer einerseits und dem Händler und dem Verkäufer andererseits besteht; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Käufer die Tatsache, daß der Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist und der erste Käufer nur als Zwischenhändler auftritt, bekannt ist.