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Grundstück im Zustand der Bebauung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 68 Heft 2 v. 1.2.1991

BewG § 53

Bleiben Teile der Grund- und Kellermauern eines abgerissenen Gebäudes bestehen und soll auf dem betreffenden Grundstück neuerlich ein Gebäude errichtet werden, so ändert sich an der Grundstücksart „bebautes Grundstück“ nichts. Eine Artfortschreibung gem § 21 Abs 1 Z 2 BewG ist daher unzulässig (somit keine Bodenwertabgabe).

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