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Guter Glaube bei Liegenschaftserwerb nur bei Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 41 Heft 2 v. 1.2.1991

ABGB § 443

GUG §§ 2, 3, 5

Der Erwerbet einer Liegenschaft hat, damit er im guten Glauben (hier: auf das Nichtbestehen von Servituten) ist, auch einen Ausdruck aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen beizuschaffen, um beurteilen zu können, ob das Hauptbuch stimmt und man darauf vertrauen kann; er darf sich nicht mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht über den aufrechten Grundbuchstand allein zufrieden geben.

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