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Aus dem Koalitionsabkommen:

WirtschaftsrechtRdW 1991, 34 Heft 2 v. 1.2.1991

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

Im Mietrechtsgesetz (MRG) sind Auswüchsen der Mietenentwicklung der letzten Zeit taugliche Begrenzungen unter Sicherung der Erhaltung des erhaltungswürdigen Bestandes entgegenzusetzen.

a) Mietzinsbildung

Im Neuvermietungsfall nach MRG ist die sogenannte „Angemessenheit“ neu zu definieren und zu begrenzen. Jährlich ist für alle Kategoriewohnungen A bis C (ausgenommen Wohnungen der Kategorien A und B des MRG über 130 m² und Wohnungen, die aufgrund besonderer Ausstattungsmerkmale auszunehmen sind, wie zB Dachbodenausbauten) pro Bundesland ein einheitlicher Richtwert für die richterliche Angemessenheitsprüfung, orientiert an der gut ausgestatteten geförderten Neubauwohnung, kundzumachen. Dazu ist ein Beirat einzurichten, der unter Einbindung von Vertretern der Anbieter und Nachfrager von Wohnraum nach dem Sachwertverfahren auch für nur teilweise dem heutigen MRG unterliegende Mietobjekte Richtwerte (gewichtetes Preisband) für jedes Bundesland zu ermitteln hat. Diese Richtwerte sind vom BMJ jährlich für das Bundesland kundzumachen und bilden die Grundlage der richterlichen Angemessenheitsprüfung.

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