EStG § 2 Abs 3
UStG § 2 Abs 5 Z 2
Grundsätzlich ist für jeden StPfl (Zusammenschluß von StPfl) zu untersuchen, ob die ausgeübte Tätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn dieselben Personen das gleiche wirtschaftliche Engagement lediglich in verschiedenen Rechtsformen entfalten, um ihre Tätigkeit insgesamt auf Dauer ertragbringend zu gestalten.