VersVG §§ 11, 12
Ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, ob der Versicherer seine Erhebungen schon abgeschlossen hat, weil sich seiner Ansicht nach der Schadensumfang gegenüber der ursprünglichen Schadensaufnahme vergrößert hat, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten zweifelsfrei zu erklären, daß er die weitergehenden Leistungen ablehnt und darüber auch keine Erhebungen führt.